Geschäftsführer: haftung
Die Anwaltskanzlei Strothmann betreut Geschäftsführer
- gegenüber Insolvenzverwaltern bei Forderungen gemäß § 64 ff. GmbHG (alt), § 15b InsO (neu) und Anfechtung
- gegenüber der Sozialversicherung
- gegenüber dem Finanzamt bei drohenden Haftungsbescheiden
- gegenüber privaten Gläubigern
Geschäftsführer: haftung
Der Bundesgerichtshof wird nicht als GmbH geführt. Das könnte man bereits an der Rechtsprechung zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers ablesen:
Es ist nahezu unmöglich, ein Unternehmen in der Krise zu führen, ohne Pflichtverletzungen zu begehen, die zu einer persönlichen Haftung des oder der Geschäftsführer führen.
Mit Eintritt der Krise treffen den Geschäftsführer Handlungspflichten, die das Vermögen der Gesellschaft auch als spätere Insolvenzmasse sichern sollen. § 64 GmbHG und § 15a InsO regeln einen wesentlichen Teil dieser Verpflichtungen:
Auszahlungen, sogar Gutschriften können zur Falle werden. Gleichzeitig besteht Insolvenzantragspflicht. Der Bundesgerichtshof hat das Leben des Geschäftsführers gespickt mit Sonderanforderungen, die voraussetzen, dass der Geschäftsführer sein Unternehmen frühzeitig in das Insolvenzverfahren führen möge, um eine Sanierung zu ermöglichen.
Das jedoch ist angesichts der bisherigen Verwaltungspraxis und der Kosten des Insolvenzverfahrens für die meisten Geschäftsführer keine Option.
Es drohen Haftungsansprüche
- von Seiten des Insolvenzverwalters
- von Seiten der Insolvenzgläubiger
- von Seiten des Finanzamtes über Haftungsbescheide
- von Seiten der Sozialversicherungsträger wegen rückständiger Arbeitnehmeranteile
Holger Strothmann Rechtsanwalt berät im Vorfeld, in der Krise und bei der Abwehr der Haftungsansprüche
Was die Kanzlei macht:
- Analyse der Sach- und Rechtslage
- Entwicklung von Handlungsalternativen
- Beratung und Vertretung bei der Abwehr von Haftungsansprüchen
- Entwicklung von Einigungsvorschlägen
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Holger Strothmann
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